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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im nachfolgenden „AGB“) sind Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige vertragliche Nebenpflichten von QUAINTIX digitale Medien - Florian Hansmann, Schellingstraße 17 22089 Hamburg (im Nachfolgenden „QUAINTIX“ genannt) für den jeweiligen Auftraggeber (im Nachfolgenden „Auftraggeber“ genannt). Der Auftraggeber erkennt die AGB mit Erteilung seines Auftrages an. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Eigenen AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

 

2. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt mit beiderseitiger Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags, der Unterzeichnung eines von QUAINTIX übermittelten Angebots durch den Kunden, jeglichem anderem Schriftverkehr oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.

 

3. Leistung

Der Umfang der Leistungen von QUAINTIX ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag. Des Weiteren ergibt sich der Leistungsumfang aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen. QUAINTIX steht es zu, Leistungen frei zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen und ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Änderungen für den Kunden bewirkt werden. Wenn QUAINTIX kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht. QUAINTIX ist berechtigt, diejenigen - auch freien - Mitarbeiter, die die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen sollen, nach freiem Ermessen auszuwählen. QUAINTIX ist berechtigt, zur Erbringung der Leistung Unterauftragnehmer in das Projekt zu integrieren. Die Rechnungsstellung erfolgt allerdings über QUAINTIX. Die Durchführung der jeweiligen Leistungen (Leistungsphasen) orientiert sich an dem für die Realisierung des Projektes aufgestellten Zeitplan, sonst nach Ermessen von QUAINTIX. Gegebenenfalls auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Kunden sind von den für QUAINTIX geltenden Fristen in Abzug zu bringen.

 

4. Leistungsänderungen

Der Auftraggeber kann Leistungsänderungen und -ergänzungen verlangen, die im Rahmen des Projektes liegen, es sei denn, sie wären für den Auftragnehmer unzumutbar. Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt die Berechnung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze von QUAINTIX unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes, es sei denn, es wurde eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Durch vereinbarte Leistungsänderung kann von dem ursprünglichen Terminplan abgewichen werden. Dies teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Zuge der Absprache zu Leistungsänderungen unaufgefordert mit.

 

5. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat QUAINTIX die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit den von QUAINTIX zu erstellenden Programmen zusammenwirken sollen. Der Auftraggeber benennt bei Projektbeginn einen Ansprechpartner und dessen Vertreter, der dem Auftragnehmer für die Laufzeit des Projekts zur Klärung administrativer und technischer Fragen zur Verfügung steht und der ermächtigt ist, für den Auftraggeber rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abzugeben, soweit dies im Rahmen der Fortführung des Auftrages erforderlich ist. Der Auftraggeber koordiniert die Zusammenarbeit mit den übrigen Projektpartnern. Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.

 

6. Abnahme

Die Abnahme ist nach Übergabe der zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen und mit Ablauf einer Abnahmefrist von vier Wochen ab Auslieferungstag erfolgt. Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit vom Vertragsgegenstand nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn QUAINTIX eine unverzügliche Mängelbeseitigung (spätestens binnen 5 Werktagen) zusagt. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft die von QUAINTIX gesetzte Frist zur Abnahme ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt. Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich QUAINTIX die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme ist innerhalb einer Woche nach Anzeige der Mängelbeseitigung zu wiederholen.

 

7. Gewährleistung

QUAINTIX wird die übernommenen Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Technik durch qualifizierte Mitarbeiter ausführen. QUAINTIX gewährleistet, dass die von QUAINTIX für den Auftraggeber entwickelten Programme den vereinbarten und in dem Anforderungsdokument festgelegten Anforderungen entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Ist ein Mangel auf das im Anforderungsdokument niedergelegte Anforderungsprofil oder auf Forderungen des Auftraggebers zur Ausführung der vertraglichen Leistung zurückzuführen, so ist QUAINTIX von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme. Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber QUAINTIX unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu melden; die Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Für veränderte Programme entfällt, sofern die Programme nicht von QUAINTIX geändert wurden, die Gewährleistung, es sei denn, dass die Mängel erkennbar nicht auf die Änderung zurückzuführen sind. Der Auftraggeber stellt QUAINTIX auf Aufforderung sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die diese zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigen. QUAINTIX wird mit der Mängelbeseitigung unverzüglich beginnen. Gelingt es QUAINTIX innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, die vorhandenen Mängel zu beseitigen, so ist der Auftraggeber berechtigt, QUAINTIX eine angemessene Frist zu setzen, mit dem Hinweis darauf, dass er nach Ablauf dieser Frist die Mängelbeseitigung ablehne. Sind nach Ablauf dieser Frist die Mängel nicht behoben, so kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung herabsetzen.

 

8. Haftung

Für Schäden haftet QUAINTIX nur dann, wenn QUAINTIX eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist (bei Verletzung von Körper, Leben oder der Gesundheit gilt die Haftung für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzung). Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (oder bei Verletzung von Körper, Leben oder der Gesundheit auch Fahrlässigkeit) vorliegt, ist jede Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (bei Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit auch Fahrlässigkeit), jede Haftung ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere gilt der Ausschluss, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (bei Verletzung von Körper, Leben oder der Gesundheit auch Fahrlässigkeit) vorliegt, auch für Datenverluste, entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu, ist im Verkehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung auf den typischer Weise bei diesen Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für die Vernichtung oder Verfälschung aufgezeichneter Daten setzt in jedem Fall voraus, dass der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand aus ma- schinenlesbarem Datenmaterial rekonstruiert werden können. Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter von QUAINTIX. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten (bei Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit auch Fahrlässigkeit) oder arglistigen Täuschung gegenüber QUAINTIX begründet werden.

 

9. Höhere Gewalt

Wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von QUAINTIX durch ein nicht von QUAINTIX zu vertretendes Ereignis wie beispielsweise schwerer Erkrankungen, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmungen, Explosionen, Arbeitskampf oder Streik, Behördliche- oder Regierungsmaßnahmen, Unterbrechung der Stromversorgung oder Datenfernübertragung oder Störungen des Datenübertragungsnetzes und dessen Einrichtungen we- sentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so ist QUAINTIX berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtung um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Im Falle der Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung aufgrund oben genannter Ereignisse wird QUAINTIX von der Verpflichtung zur Erfüllung frei.

 

10. Vergütung

Die Vergütung für den Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem vorliegenden Angebot. Alle Leistungen außerhalb des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs oder des Vertragsgegenstands werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Wird der Vertrag vorzeitig vom Kunden beendet, hat QUAINTIX einen Anspruch auf die Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Fällige Vergütungen werden in Rechnung gestellt und sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. QUAINTIX kann mit dem Kunden auch abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbaren.

 

11. Nutzungsrechte

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erhält der Kunde an der von QUAINTIX erstellten und / oder angepassten Vertragssoftware das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software für seinen Betrieb zu nutzen. Dieses Recht schließt nicht das Recht zur Bearbeitung der Software ein. Der Kunde wird Copyright-Vermerke auf Datenträgern und Dokumenten nicht entfernen.

 

12. Veröffentlichungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eigene Arbeiten an dem Projekt unter Wahrung berechtigter Interessen des Auftraggebers zu veröffentlichen und die Arbeit als Referenz zu verwenden. Der Auftraggeber räumt QUAINTIX das einfache, räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare Recht ein, die Logos des Auftraggebers zu nutzen, um damit als Referenz in On- und Offlinemedien präsent zu sein.

 

13. Geheimhaltung / Verschwiegenheit

QUAINTIX verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von QUAINTIX. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte. QUAINTIX und der Kunde stellen sicher, dass insbesondere die für die Vertragsdurchführung Beauftragten über vorstehende Regelung hinaus auch das Datengeheimnis wahren.

 

14. Datenschutz

Der Auftraggeber hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch QUAINTIX eine Datensicherung durchzuführen. Während oder nach der Erbringung unserer geschuldeten Leistung ist der Auftraggeber bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertragslaufzeit verpflichtet, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen in maschinenlesbarer Form zu sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen. Der Auftraggeber wird hiermit gem. § 33 I des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie § 4 der Teledienstdatenschutzverordnung davon unterrichtet, dass QUAINTIX seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

 

15. Schriftform

Sämtliche Absprachen und Vereinbarungen der Parteien, die Gegenstand des aufgrund des vorliegenden Angebotes zu schließenden Vertrages werden sollen, wie auch alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

16. Schlichtungsklausel

QUAINTIX und der Kunde verpflichten sich, im Falle einer sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.

 

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

 

18. Gerichtsstand

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von QUAINTIX.